© Leonel da Cruz Santos, Immobilien Projektmanagement
Immobilienlexikon  
AGB

Schufa

Der User erklärt sich damit einverstanden, dass die hier angegebenen Daten bei der

zuständigen Schufa-Gesellschaft (Schutzgemeinschaft für allgemeine

Kreditsicherung) überprüft werden, wenn er nach Erhalt eines Kreditangebotes sich

für die Freigabe seiner persönlichen Daten entschlossen hat und auf einem

gesonderten Antrag durch seine persönlich geleistete Unterschrift sein

Einverständnis dafür abgegeben hat. Abkürzung für Schutzgemeinschaft für

allgemeine Kreditsicherung, Gemeinschaftseinrichtung der deutschen Kreditinstitute

und anderer kreditgebender Wirtschaftsunternehmen, repräsentiert durch die

Bundesschufa, regional verteilt auf 13 Schufagesellschaften. Aufgabe der Schufa ist

es, ihren Vertragspartnern Informationen zu geben, die sie vor Verlusten im

Kreditgeschäft schützen.

   Schuldübernahme

Schuldübernahme ist der im Einvernehmen aller Vertragsparteien vorgenommene

Eintritt eines neuen Darlehensnehmers in einen bestehenden Darlehensvertrag

unter gleichzeitigem Ausscheiden des bisherigen Darlehensnehmers.

   Schuldzinsen

Schuldzinsen sind in der Volkswirtschaft das Entgelt für die Überlassung von

Finanzierungsmitteln. Schuldzinsen sind bei vermieteten Immobilien als

Werbungskosten grundsätzlich absetzungsfähig. Bei neu errichteten

selbstgenutzten Wohnungen, für die der Bauantrag nach dem 30.09.1991 gestellt

wurde, und die vor dem 1.1.1995 fertiggestellt oder vor diesem Zeitpunkt im Jahr

der Fertigstellung angeschafft wurden, können (gem.§ 10e, Abs. 6a EStG) die mit

diesem Objekt in wirtschaftlichem Zusammenhang stehenden Schuldzinsen im Jahr

der Herstellung und in den folgenden Jahren bis zur Höhe von jeweils € 6.000

steuerlich als Sonderausgaben abgezogen werden. Im übrigen sind Zinsen bei

selbstgenutzten Objekten nicht abzugsfähig.

   Sonderausgaben

Im Steuerrecht (§§10, 10a-f EStG) genau festgelegte Aufwendugen, die im Rahmen

der Einkommensbesteuerung vom Gesamtbetrag der Einkünfte abgezogen werden

können (z.B. Kosten vor Bezug eines Eigenheims, Aufwendungen für die

Altersvorsorge, Ausbildungskosten, Spenden, Unterhaltungsleistungen an getrennt

lebende Ehegatten, Kirchensteuer, der Verlustrücktrag und- vortrag sowie die

Abzugsbeträge zur Förderung des Wohneigentums).

   Sondereigentum

Im Gegensatz zum Gemeinschaftseigentum ist das Sondereigentum Alleineigentum

des Wohnungseigentümers. Zum Sondereigentum gehören die Räume, die in der

Teilungserklärung als Sondereigentum bezeichnet sind.

   Sondernutzungsrechte

Sondernutzungsrechte räumen einem oder einer Gruppe von Sondereigentümern

ein i.d.R. alleiniges Nutzungsrecht bestimmter Teile des Gemeinschaftseigentums

ein. Sie sind aus dem Grundbuch ersichtlich und werden in der Teilungserklärung

aufgeführt. Sondernutzungsrechte können z.B. PKW-Stellplätze, Gartenflächen vor

Parterrewohnungen oder auch Hausfassaden zwecks Werbung sein.

   Sondertilgung

Als Sondertilgung beizeichnet man die Möglichkeit zur Tilgung, die über die im

Darlehensvetrag vorher vereinbarten Leistungsraten hinausgeht. Bei einem Großteil

der Kreditinstitute ist die Sondertilgung nur mit einer gesonderten Zustimmung

möglich. Kreditinstitute können hierfür eine Vorfälligkeitsentschädigung verlangen,

wodurch Sondertilgungen häufig unrentabel werden.